vereinssatzung |
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§ 1 Name und Sitz
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1.Der Verein trägt den Namen bau_kultur.
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2.Er hat seinen Sitz in Dresden.
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3.Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Namen bau_kultur e.V.
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§ 2 Zweck
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Zwecke des Vereins sind
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1.die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Baukultur und deren Qualifizierung innerhalb gesellschaftlich relevanter Gruppen, Institutionen und Strukturen,
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2.die Förderung des Erhaltes historischer Kulturdenkmale im Sinne der Denkmalpflege wie auch der Akzeptanz eines neuen zeitgemäßen Bauens und der Auseinandersetzung darüber,
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3.die Förderung der Erziehung, insbesondere im Rahmen "Architektur und Schule", die Fortbildung relevanter Berufs- und anderer gesellschaftlicher Gruppen und Studierender sowie die Förderung der öffentlichen Diskussionskultur in Architektur und Kunst.
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Die Satzungszwecke werden insbesondere erreicht durch die Förderung, Erarbeitung, Ausstattung und Durchführung von Ausstellungen, durch Veranstaltungen, Diskussionsforen u. Ä..
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§ 3 Gemeinnützigkeit
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1.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
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2.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Der künftige Beschluss des Vereins über die Verwendung darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
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§ 4 Verwendung der Mittel
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1.Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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2.Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 5 Geschäftsjahr
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Das Geschäftsjahr des Vereins endet jeweils zum 15. Februar eines jeden Jahres.
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§ 6 Mitgliedschaft, Aufnahme und Austritt
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1.Mitglieder können Personen sein, die sich zu den Zwecken des Vereins bekennen.
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2.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlichem Antrag.
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3.Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
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4.Fördermitglieder können Personen sein, die durch regelmäßige Beiträge den Verein unterstützen. Sie nehmen nicht aktiv am Vereinsleben teil und besitzen weder Rechte noch Pflichten der ordentlichen Vereinsmitglieder. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit nach schriftlichem Antrag. Die Beendigung der Fördermitgliedschaft ist jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
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§ 7 Mitgliedsbeitrag
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Der Verein erhebt keine Mitgliedsbeiträge.
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§ 8 Ende der Mitgliedschaft und Ausschluss
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1.Die Mitgliedschaft im bau_kultur e.V. endet durch Austritt, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft, Tod oder Auflösung des Vereins.
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2.Ein Mitglied kann bei wiederholten, vorsätzlichen Verstößen gegen die Satzung oder der Interessen des Vereins und gegen die Beschlüsse der Vereinsorgane aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
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§ 9 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
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§ 10 Vorstand
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1.Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei höchstens drei Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied vertritt allein.
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2.Alle Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
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3.Der Vorstand entscheidet gemeinsam.
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4.Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt mindestens bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl volljährig sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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5.Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine/-n Nachfolger/-in.
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6.Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 11 Mitgliederversammlung
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1.Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
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2.Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung schriftlich beantragen.
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3.Über die in einer Mitgliederversammlung beantragten Änderungen und/oder Ergänzungen der Tagesordnung (Dringlichkeitsanträge) beschließt die Versammlung.
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4.Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
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5.In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.
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6.Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen
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-der Jahresbericht des Vorstandes
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-die Genehmigung des Jahresabschlusses
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-die Entlastung des Vorstandes
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-die Wahl des/-r Rechnungsprüfers/-in
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-die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
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-die Änderung der Satzung
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-die Auflösung des Vereins.
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§ 12 Beschlüsse
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1.Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstandes geleitet.
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2.Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen, auf Antrag geheim.
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3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so ist unverzüglich mit einer Frist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer/-innen beschlussfähig ist.
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4.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Versammlungsleiters/-in.
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5.Zur Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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6.Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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7.Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
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8.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/-r Protokollanten/in zu unterzeichnen ist.
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§ 13 Auflösung
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1.Die Auflösung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden (§ 12 Abs. 6).
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2.Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
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3.Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
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4.Die Auflösung des Vereins oder der Verlust der Rechtsfähigkeit sind durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. Die Veröffentlichung erfolgt in der Zeitung, die für die Bekanntmachung des Amtsgerichts Dresdens bestimmt ist.
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§ 14 Gesetzlichen Bestimmungen
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Sollte(n) eine (oder mehrere) Bestimmung(en) dieser Satzung gegen einschlägige gesetzliche Vorschriften verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung werden davon nicht berührt.
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§ 15 In-Kraft-Treten
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Diese Satzung tritt am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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Dresden, den 5. Februar 2004
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